Wissenswertes rund um Pflege
Pflegegrade, Leistungen und Anträge — hier erklären wir Ihnen die wichtigsten Themen verständlich und auf den Punkt.
Falls Ihre Fragen hier nicht beantwortet werden, helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter — rufen Sie uns einfach an.
Ein Pflegegrad zeigt, wie viel Unterstützung Sie im Alltag benötigen. Es gibt fünf Pflegegrade: Pflegegrad 1 bedeutet geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 5 bedeutet schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Pflegeanforderungen. Je höher Ihr Pflegegrad, desto mehr finanzielle Unterstützung erhalten Sie von der Pflegekasse.
Den Pflegegrad stellt der Medizinische Dienst (MD, früher MDK genannt) fest. Ein Gutachter besucht Sie zu Hause und schaut sich an, was Sie noch selbst können und wobei Sie Hilfe brauchen. Er stellt Fragen zu Ihrem Alltag, Ihrer Mobilität, Ihrer geistigen Verfassung und vielem mehr. Anhand dieser Begutachtung wird Ihr Pflegegrad festgelegt.
Einen Pflegegrad brauchen Sie, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten — zum Beispiel Pflegegeld, wenn Angehörige Sie pflegen, oder Pflegesachleistungen, wenn ein Pflegedienst wie Krankenpflege Vitalis Sie unterstützt. Ohne Pflegegrad haben Sie keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Gut zu wissen: Für rein medizinische Behandlungspflege (z.B. Verbandswechsel oder Medikamentengabe) brauchen Sie keinen Pflegegrad — sondern eine ärztliche Verordnung.
Den Antrag auf einen Pflegegrad stellen Sie ganz einfach bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegekasse ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt — wenn Sie also zum Beispiel bei der AOK, Barmer oder TK versichert sind, wenden Sie sich einfach dorthin.
Mittlerweile bieten fast alle Pflegekassen die Antragsformulare zum Download auf ihrer Webseite an. Viele Kassen ermöglichen sogar, den Antrag direkt online auszufüllen und einzureichen. Alternativ können Sie auch telefonisch oder per E-Mail Kontakt aufnehmen.
Wichtig: Das Datum, an dem Sie den Antrag stellen, ist entscheidend! Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, erhalten Sie die Leistungen rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Warten Sie also nicht zu lange — je früher Sie den Antrag stellen, desto besser.
Nach Ihrer Antragstellung meldet sich der Medizinische Dienst bei Ihnen und vereinbart einen Termin für die Begutachtung bei Ihnen zu Hause. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtert, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen — der Ablauf ist derselbe.
Die Pflegekasse unterstützt Sie mit verschiedenen Leistungen. Welche für Sie passt, hängt von Ihrer Situation ab:
Wichtig bei Pflegegrad 1: Bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen weder Pflegegeld noch Pflegesachleistung zur Verfügung. Hier können Sie ausschließlich den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich nutzen — zum Beispiel für Betreuungs- und Entlastungsangebote.
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist für Sie gedacht, wenn Sie von Angehörigen, Freunden oder selbst organisierten Helfern zu Hause gepflegt werden. Sie erhalten das Geld monatlich auf Ihr Konto und können selbst entscheiden, wie Sie es einsetzen — zum Beispiel als Anerkennung für pflegende Angehörige.
Pflegesachleistung
Wenn ein professioneller Pflegedienst Sie zu Hause versorgt, können Sie Pflegesachleistungen nutzen. Der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab — und zwar bis zu einem monatlichen Höchstbetrag. Abgerechnet wird nur das, was tatsächlich an Pflege geleistet wurde.
Kombileistung
Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistung auch kombinieren — zum Beispiel, wenn ein Pflegedienst Sie mehrmals pro Woche unterstützt und Ihre Angehörigen an den anderen Tagen übernehmen. Die Pflegekasse berechnet dann anteilig: Wenn Sie 40 % der Pflegesachleistung nutzen, erhalten Sie noch 60 % des Pflegegeldes ausgezahlt.
Beispiel: Bei Pflegegrad 3 nutzen Sie Pflegedienst-Leistungen im Wert von 600 € (ca. 40 % von 1.497 €). Sie erhalten dann noch etwa 360 € Pflegegeld (60 % von 599 €).
Beträge Stand 2025/2026.
Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung von 131 Euro monatlich (Stand 2026), die jeder Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad ab Pflegegrad 1 erhält. Dieser Betrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch.
Den Entlastungsbetrag können Sie für verschiedene Unterstützungsangebote nutzen:
- Betreuungsangebote (z.B. Spaziergänge, gemeinsame Aktivitäten)
- Hauswirtschaftliche Hilfen (Putzen, Einkaufen)
- Tagespflege oder Kurzzeitpflege
- Anerkannte Nachbarschaftshilfe
Tipp: Sie können den Entlastungsbetrag ansparen! Nicht genutzte Beträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendbar. So können Sie z.B. mehrere Monate ansammeln und dann eine Woche Kurzzeitpflege finanzieren.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Sie nehmen die Leistung in Anspruch und reichen die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse ein.
Behandlungspflege sind medizinisch notwendige Pflegeleistungen, die ein Arzt verordnet. Dazu gehören zum Beispiel Wundversorgung, Injektionen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzuckermessungen und vieles mehr.
Das Wichtigste vorweg: Für Behandlungspflege brauchen Sie keinen Pflegegrad! Sie benötigen lediglich eine ärztliche Verordnung für häusliche Krankenpflege. Die Krankenkasse (nicht Pflegekasse!) übernimmt bei Genehmigung die Kosten.
Wichtiger Hinweis: Eine ärztliche Verordnung bedeutet nicht automatisch, dass die Kosten zu 100% übernommen werden. Die Krankenkasse muss die Verordnung erst genehmigen. In manchen Fällen kann es gesetzliche Zuzahlungen geben — z.B. 10 Euro je Verordnung plus 10% der Kosten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Behandlungspflege und Pflegeleistungen können Sie übrigens problemlos kombinieren, wenn Sie beides benötigen. Wir beraten Sie gerne.
Wenn Ihre pflegende Angehörige in den Urlaub fährt oder Sie nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend intensive Betreuung brauchen, gibt es zusätzliche Unterstützung von der Pflegekasse.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege springt ein, wenn Ihre private Pflegeperson vorübergehend ausfällt — etwa wegen Urlaub, Krankheit oder einfach, um mal eine Pause zu machen und Kraft zu tanken. In dieser Zeit übernimmt ein Pflegedienst oder eine andere Person die Pflege. Die Pflegekasse zahlt die Kosten.
Zeitraum: Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bedeutet, dass Sie vorübergehend vollstationär in einer Pflegeeinrichtung betreut werden. Das kann sinnvoll sein nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krisensituation oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist.
Zeitraum: Bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr
Gemeinsamer Jahresbetrag seit Juli 2025: Beide Leistungen wurden zu einem gemeinsamen Topf zusammengefasst. Sie müssen sich nicht vorher festlegen — Sie können das Geld flexibel einsetzen.
Bis zu 3.539 € pro Jahr — frei aufteilbar
Beispiel: Sie nutzen 2.000 € für Verhinderungspflege im Sommer (Angehörige im Urlaub). Im Herbst können Sie die restlichen 1.539 € für Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt verwenden.
Ab welchem Pflegegrad? Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen Ihnen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Seit 2025 entfällt die früher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit — Sie können die Leistung sofort nutzen.
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, weil Angehörige Sie zu Hause pflegen, ist die Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI für Sie verpflichtend. Diese regelmäßige Beratung dient der Qualitätssicherung und unterstützt Sie im Pflegealltag.
Wie oft muss die Beratung stattfinden?
Die Beratung wird von zugelassenen Pflegediensten wie Krankenpflege Vitalis durchgeführt und ist für Sie völlig kostenlos — die Pflegekasse übernimmt die Kosten. Ein erfahrener Mitarbeiter besucht Sie zu Hause, gibt Tipps und informiert über weitere Hilfsangebote.
Wichtig: Wenn Sie die Pflichtberatung nicht wahrnehmen, kann die Pflegekasse Ihr Pflegegeld kürzen oder sogar ganz streichen!
Noch Fragen?
Falls Ihre Fragen hier nicht beantwortet werden, helfen wir Ihnen gerne persönlich weiter. Rufen Sie uns einfach an.
0 22 34 / 98 44 00